Steuervorauszahlungen für Selbstständige: Termine, Höhe und Herabsetzung
Selbstständige zahlen ihre Einkommensteuer nicht erst nach dem Bescheid, sondern vierteljährlich im Voraus: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Gewerbetreibende zahlen die Gewerbesteuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe richtet sich nach deinem letzten Bescheid – und lässt sich anpassen, wenn dein Gewinn sinkt oder steigt.
Was sind Steuervorauszahlungen und warum gibt es sie?
Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer jeden Monat vom Gehalt ab. Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, also verlangt das Finanzamt die Einkommensteuer in vier Raten während des Jahres – die Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG. Nach Ablauf des Jahres gibst du deine Einkommensteuererklärung ab, der Bescheid rechnet die tatsächliche Steuer aus und zieht die geleisteten Vorauszahlungen ab. Du bekommst dann eine Erstattung oder zahlst nach.
Vorauszahlungen sind keine zusätzliche Steuer, sondern nur eine frühere Zahlung derselben Steuer. Für Gewerbetreibende gilt dasselbe Prinzip bei der Gewerbesteuer: Die Gemeinde setzt Vorauszahlungen nach § 19 GewStG fest. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind dagegen etwas anderes – dort meldest du selbst monatlich oder vierteljährlich die tatsächliche Umsatzsteuer, siehe Umsatzsteuer für Selbstständige.
Termine: Wann sind die Vorauszahlungen fällig?
Die Termine sind gesetzlich festgelegt und gelten bundesweit. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Bei Überweisung gilt eine Zahlung erst als geleistet, wenn das Geld auf dem Konto der Finanzkasse bzw. der Gemeinde eingeht; mit einem SEPA-Lastschriftmandat gilt der Fälligkeitstag – damit vermeidest du Säumniszuschläge sicher.
| Quartal | Einkommensteuer (Finanzamt) | Gewerbesteuer (Gemeinde) |
|---|---|---|
| 1. Quartal | 10. März | 15. Februar |
| 2. Quartal | 10. Juni | 15. Mai |
| 3. Quartal | 10. September | 15. August |
| 4. Quartal | 10. Dezember | 15. November |
Wie berechnet das Finanzamt die Höhe?
Grundlage ist die Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt geht also davon aus, dass dein Gewinn gleich bleibt, und teilt die Jahressteuer durch vier. Hat dein letzter Bescheid zum Beispiel 9.200 € Einkommensteuer ergeben, zahlst du künftig 2.300 € pro Quartal, dazu gegebenenfalls Soli und Kirchensteuer.
Festgesetzt werden Vorauszahlungen nur, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € pro Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt einen Messbetrag für Vorauszahlungszwecke fest, die Gemeinde multipliziert ihn mit ihrem Hebesatz; Vorauszahlungen unter 50 € werden nicht erhoben. Wie sich die Gewerbesteuer zusammensetzt, erklärt der Ratgeber Gewerbesteuer berechnen.
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Steuerjahr anpassen – für 2026 also bis Ende März 2028. Erhöht es sie nachträglich für das laufende Jahr, ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Bescheid fällig (§ 37 Abs. 4 EStG).
Wie hoch sind die Vorauszahlungen bei welchem Gewinn?
Die folgende Tabelle zeigt grob, mit welchen Einkommensteuer-Vorauszahlungen du 2026 rechnen musst, wenn dein Gewinn gleich bleibt. Angenommen ist ein lediger Freiberufler ohne Kirchensteuer, dessen zu versteuerndes Einkommen wegen Kranken- und Rentenversicherung bei 80 % des Gewinns liegt. Wie die Einkommensteuer genau entsteht, erklärt der Ratgeber Einkommensteuer für Selbstständige.
Für Gewerbetreibende kommt die Gewerbesteuer-Vorauszahlung dazu, sobald der Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 € liegt. Bei 60.000 € Gewinn und Hebesatz 400 % sind das 4.970 € im Jahr, also 1.242,50 € pro Quartal an die Gemeinde. Weil die Gewerbesteuer im Bescheid auf die Einkommensteuer angerechnet wird, sinken dafür die Einkommensteuer-Vorauszahlungen in ähnlicher Höhe – in Summe zahlst du also kaum mehr, aber an zwei Stellen und zu acht Terminen im Jahr.
| Gewinn im Jahr | Zu versteuerndes Einkommen (ca.) | Einkommensteuer + Soli | Vorauszahlung pro Quartal | Anteil am Gewinn |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 € | 16.000 € | 633 € | 158 € | 3,2 % |
| 30.000 € | 24.000 € | 2.587 € | 647 € | 8,6 % |
| 45.000 € | 36.000 € | 5.971 € | 1.493 € | 13,3 % |
| 60.000 € | 48.000 € | 9.852 € | 2.463 € | 16,4 % |
| 80.000 € | 64.000 € | 15.804 € | 3.951 € | 19,8 % |
| 100.000 € | 80.000 € | 22.716 € | 5.679 € | 22,7 % |
| 120.000 € | 96.000 € | 30.235 € | 7.559 € | 25,2 % |
Vorauszahlungen im Gründungsjahr
Im ersten Jahr gibt es noch keinen Steuerbescheid. Deshalb fragt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach deinem voraussichtlichen Umsatz und Gewinn für das Gründungsjahr und das Folgejahr. Aus diesen Schätzungen setzt das Finanzamt erste Vorauszahlungen fest – oder auch keine, wenn der geschätzte Gewinn niedrig ist oder du weitere Einkünfte hast, auf die schon Lohnsteuer gezahlt wird.
Genau hier entsteht das typische Problem: Viele Gründer schätzen vorsichtig niedrig, zahlen im ersten Jahr nichts und verdienen dann besser als gedacht. Eine realistische Schätzung ist kein Nachteil – sie verteilt die Steuerlast nur gleichmäßiger. Ändert sich dein Geschäft deutlich, kannst du die Schätzung jederzeit beim Finanzamt korrigieren.
Sonderfall Nebenberuf: Bist du zusätzlich angestellt, deckt die Lohnsteuer nur dein Gehalt ab. Auf den Gewinn aus der Selbstständigkeit fällt die Steuer zu deinem persönlichen Grenzsteuersatz an – oft 30 % und mehr. Setzt das Finanzamt keine Vorauszahlungen fest, lege diesen Anteil selbst zurück. Details im Ratgeber nebenberuflich selbstständig. Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung gelten die Vorauszahlungen für beide gemeinsam; ändert sich das Einkommen eines Partners, betrifft das die gemeinsame Festsetzung.
Der Nachzahlungsschock nach dem ersten Jahr – ein Rechenbeispiel
Wie es dazu kommt, zeigt ein typischer Fall: Eine Übersetzerin (Freiberuflerin, ledig, keine Kirchensteuer) gründet im Januar 2025. Im Fragebogen schätzt sie 15.000 € Gewinn, das Finanzamt setzt deshalb keine Vorauszahlungen fest. Tatsächlich macht sie 2025 einen Gewinn von 45.000 €; nach 9.000 € Vorsorgeaufwendungen bleiben 36.000 € zu versteuerndes Einkommen. Im Juni 2026 gibt sie die Erklärung 2025 ab, im September 2026 kommt der Bescheid über rund 5.971 € Einkommensteuer (Tarif 2026 vereinfacht angewandt).
Mit dem Bescheid setzt das Finanzamt gleichzeitig Vorauszahlungen für 2026 und die Folgejahre fest: 5.971 € pro Jahr, also rund 1.493 € pro Quartal. Weil die Termine März, Juni und September 2026 schon vorbei sind, wird der Erhöhungsbetrag für diese drei Quartale innerhalb eines Monats fällig.
- Nachzahlung Einkommensteuer 2025: 5.971 €, fällig etwa Mitte Oktober 2026.
- Nachträgliche Vorauszahlungen 2026 für drei Quartale: 4.478 €, ebenfalls fällig etwa Mitte Oktober 2026.
- Reguläre Vorauszahlung am 10. Dezember 2026: 1.493 €.
- Summe innerhalb von drei Monaten: rund 11.942 € – ohne Rücklagen ein echtes Liquiditätsproblem.
- Ab 2027 dann regulär 1.493 € am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. – plus bei Gewerbetreibenden zusätzlich die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
So vermeidest du den Nachzahlungsschock
Die Lösung ist kein Trick, sondern Planung. Wer ab der ersten Rechnung einen festen Anteil seiner Einnahmen auf ein separates Konto legt, hat das Geld, wenn der Bescheid kommt. Wie viel Prozent sinnvoll sind, zeigt der Ratgeber Steuerrücklagen für Selbstständige.
- Realistisch schätzen: Gib im Fragebogen den Gewinn an, den du wirklich erwartest – nicht den vorsichtigsten Wert.
- Freiwillig erhöhen: Läuft es besser als geschätzt, kannst du beim Finanzamt eine Erhöhung der Vorauszahlungen beantragen. Das spart später Nachzahlungszinsen.
- Erklärung früh abgeben: Je früher der Bescheid kommt, desto weniger Quartale werden auf einmal nachgefordert.
- Monatlich zurücklegen: Plane die Steuer wie eine feste Ausgabe, nicht als Rest am Jahresende.
- Gewinn im Blick behalten: Eine laufende Buchhaltung zeigt dir schon im Sommer, wo dein Jahresgewinn landen wird.
Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen
Sinkt dein Gewinn – etwa durch weniger Aufträge, Elternzeit, Krankheit oder hohe Investitionen –, musst du nicht auf den nächsten Bescheid warten. Du kannst einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen, am einfachsten in Mein ELSTER (Formular „Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen“ bzw. sonstige Nachricht an das Finanzamt).
Das Finanzamt will den niedrigeren Gewinn nachvollziehen können. Füge deshalb eine Gewinnprognose bei: die bisherige EÜR des laufenden Jahres, eine Hochrechnung bis Dezember und eine kurze Begründung. Beispiel: Bis Ende Juni 2026 hast du 14.000 € Gewinn, wegen einer geplanten Elternzeit erwartest du für das ganze Jahr nur 22.000 €. Bei 4.000 € Vorsorgeaufwendungen ergäbe das rund 18.000 € zu versteuerndes Einkommen und nur etwa 1.100 € Einkommensteuer – statt 5.971 €.
Für die Gewerbesteuer stellst du den Antrag ebenfalls beim Finanzamt, das den Messbetrag für Vorauszahlungszwecke ändert; die Gemeinde passt die Vorauszahlungen danach an. Wichtig: Bis zur Entscheidung bleiben die festgesetzten Beträge fällig. Setzt du zu niedrig an und dein Gewinn fällt doch höher aus, zahlst du später nach – gegebenenfalls mit Zinsen.
Zinsen auf Nachzahlungen nach § 233a AO
Steuernachzahlungen und Erstattungen werden verzinst, aber erst nach einer Karenzzeit: Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres. Für das Steuerjahr 2025 also ab dem 1. April 2027. Der Zinssatz beträgt 0,15 % pro vollem Monat, also 1,8 % im Jahr.
Beispiel: Ergibt der Bescheid für 2025 im Oktober 2027 eine Nachzahlung von 6.000 €, fallen für sechs volle Monate (April bis September 2027) 6.000 € × 0,15 % × 6 = 54 € Zinsen an. Wer seine Erklärung fristgerecht bis 31. Juli abgibt, hat meist gar keine Zinsen. Erstattungszinsen bekommst du zum gleichen Satz – sie sind allerdings als Kapitalertrag steuerpflichtig. Prüfe im Steuerbescheid, ob die Zinsfestsetzung stimmt und alle geleisteten Vorauszahlungen angerechnet wurden. Zinsen sind nicht zu verwechseln mit dem Verspätungszuschlag für eine zu späte Erklärung oder dem Säumniszuschlag von 1 % pro Monat für zu späte Zahlung – mehr dazu im Ratgeber Verspätungs- und Säumniszuschlag.
| Was? | Wann? | Höhe |
|---|---|---|
| Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) | Ab 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres | 0,15 % pro vollem Monat |
| Säumniszuschlag (§ 240 AO) | Zahlung nach Fälligkeit | 1 % pro angefangenem Monat |
| Verspätungszuschlag (§ 152 AO) | Erklärung nach Fristende | 0,25 % der Steuer pro Monat, mind. 25 € |
Vorauszahlungen mit Kontelio im Blick
Kontelio zeigt dir laufend Einnahmen, Ausgaben und den vorläufigen Gewinn deiner EÜR – die Basis für eine realistische Schätzung im Fragebogen oder einen begründeten Herabsetzungsantrag. Gezahlte Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und Steuerschulden aus Bescheiden erfasst du unter Steuerzahlungen und siehst, was noch ansteht; an anstehende Erklärungsfristen erinnert dich Kontelio. Am Jahresende sendest du die Anlage EÜR im Business- und Pro-Tarif direkt per ELSTER, damit der Bescheid früh kommt. Mehr auf der Seite EÜR mit Kontelio; alle Termine im Überblick im Ratgeber Steuerfristen für Selbstständige.
Häufige Fragen
Wann muss ich als Selbstständiger Vorauszahlungen leisten?
Sobald das Finanzamt sie per Bescheid festsetzt – meist nach dem ersten Einkommensteuerbescheid, manchmal schon nach dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die Einkommensteuer ist dann am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. fällig, die Gewerbesteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Kann ich Steuervorauszahlungen freiwillig leisten?
Ja. Du kannst beim Finanzamt eine Erhöhung der Vorauszahlungen beantragen oder einfach freiwillig zahlen und bei der Überweisung Steuernummer, Steuerart und Zeitraum angeben. Das verhindert eine große Nachzahlung und Nachzahlungszinsen.
Was passiert, wenn ich eine Vorauszahlung nicht zahle?
Nach dem Fälligkeitstag fällt pro angefangenem Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten Rückstands an, danach folgen Mahnung und Vollstreckung. Kannst du nicht zahlen, beantrage rechtzeitig eine Herabsetzung oder Stundung.
Wie stelle ich einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen?
Formlos über Mein ELSTER oder schriftlich beim Finanzamt. Begründe den Antrag mit einer Gewinnprognose für das laufende Jahr, zum Beispiel deiner aktuellen EÜR mit Hochrechnung bis Dezember.
Sind Steuervorauszahlungen Betriebsausgaben?
Nein. Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer sind private Steuern, die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar. Die Zahlungen buchst du als Privatentnahme; die Kirchensteuer kannst du als Sonderausgabe angeben.
Werden Vorauszahlungen zurückerstattet?
Ja, wenn sie höher waren als die tatsächliche Steuer laut Bescheid. Die Differenz überweist das Finanzamt nach dem Bescheid auf dein Konto; ab 15 Monaten nach Jahresende gibt es dafür sogar Erstattungszinsen.
Warum muss ich nach dem ersten Steuerbescheid so viel auf einmal zahlen?
Weil drei Dinge zusammenfallen: die Nachzahlung für das Vorjahr, nachträgliche Vorauszahlungen für bereits vergangene Quartale des laufenden Jahres und die nächste reguläre Rate. Mit monatlichen Rücklagen ab dem ersten Umsatz lässt sich das abfedern.
Muss ich als Kleinunternehmer Steuervorauszahlungen leisten?
Ja, wenn dein Gewinn hoch genug ist. Die Kleinunternehmerregelung befreit dich nur von der Umsatzsteuer, nicht von der Einkommensteuer. Bei bis zu 25.000 € Umsatz bleibt nach Abzug von Kosten und Vorsorgeaufwendungen aber oft ein zu versteuerndes Einkommen nahe am Grundfreibetrag von 12.348 €, sodass die Mindestgrenze von 400 € im Jahr häufig nicht erreicht wird und keine Vorauszahlungen festgesetzt werden.
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Schritt für Schritt im Kontelio-Handbuch: Steuervorauszahlungen
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung.