Steuerfristen für Selbstständige: Steuerkalender 2026 und 2027

Als Selbstständiger hast du vier Arten von Steuerterminen: die Umsatzsteuer-Voranmeldung am 10., die Zusammenfassende Meldung am 25., die Vorauszahlungen für Einkommen- und Gewerbesteuer an festen Quartalsterminen und die Jahreserklärungen. Die Erklärungen für 2025 waren bis 31. Juli 2026 fällig, mit Steuerberatung bis 1. März 2027; für 2026 endet die Frist am 2. August 2027. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Welche Steuerfristen haben Selbstständige?

Welche Termine für dich gelten, hängt von zwei Fragen ab: Bist du umsatzsteuerpflichtig oder Kleinunternehmer? Und hast du ein Gewerbe oder bist du Freiberufler? Kleinunternehmer haben keine Voranmeldungen und seit dem Jahr 2024 grundsätzlich auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer und haben damit weder Gewerbesteuererklärung noch Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Unterscheide außerdem zwei Arten von Fristen: Abgabefristen (bis wann eine Erklärung beim Finanzamt sein muss) und Zahlungsfristen (bis wann das Geld da sein muss). Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung fallen beide auf denselben Tag. Bei Jahreserklärungen steht der Zahltag erst im Bescheid, meist einen Monat nach Bekanntgabe.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA): monatlich oder vierteljährlich, Abgabe und Zahlung am 10.
  • Zusammenfassende Meldung (ZM): nur bei Leistungen oder Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, am 25.
  • Einkommensteuer-Vorauszahlungen: vierteljährlich am 10. von März, Juni, September und Dezember, sobald das Finanzamt sie festgesetzt hat.
  • Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: vierteljährlich am 15. von Februar, Mai, August und November, an die Gemeinde.
  • Jahreserklärungen: Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung – einmal im Jahr.
  • Einmalig zu Beginn: der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.

Umsatzsteuer-Voranmeldung: monatlich, vierteljährlich, Dauerfristverlängerung

Die Voranmeldung musst du bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch über ELSTER übermitteln und die Zahllast am selben Tag bezahlen (§ 18 Abs. 1 UStG). Ob du monatlich oder vierteljährlich abgibst, richtet sich nach der Umsatzsteuer des Vorjahres: über 9.000 € monatlich, bis 9.000 € vierteljährlich, bis 2.000 € kann dich das Finanzamt ganz befreien. Details findest du im Ratgeber Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Gründer mussten früher im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich abgeben. Diese Pflicht ist für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt; stattdessen zählt die voraussichtliche Steuer. Im Gesetz steht die Aussetzung nur bis 2026 – wer 2027 gründet, sollte prüfen, ob sie verlängert wurde.

Mit der Dauerfristverlängerung verschiebt sich jede Voranmeldung um einen Monat: Die UStVA für Januar ist dann am 10. März statt am 10. Februar fällig. Monatszahler leisten dafür bis 10. Februar eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorauszahlungen des Vorjahres, die mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet wird. Quartalszahler bekommen die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung; ihr Antrag muss bis zum Abgabetermin der ersten Voranmeldung des Jahres gestellt sein, also bis 12. April 2027.

Grundtermine der UStVA vor der Verschiebung wegen Wochenende oder Feiertag
ZeitraumNormale FristMit Dauerfristverlängerung
Monat Januar10. Februar10. März
Monat Dezember10. Januar10. Februar
1. Quartal10. April10. Mai
2. Quartal10. Juli10. August
3. Quartal10. Oktober10. November
4. Quartal10. Januar10. Februar

Steuerkalender November 2026 bis Dezember 2027

Die Tabelle zeigt alle regelmäßigen Termine mit dem tatsächlichen Fristende – Wochenenden und bundesweite Feiertage sind schon eingerechnet. „Mit DFV“ steht für Dauerfristverlängerung. Die ZM-Termine gelten nur, wenn du innergemeinschaftliche Umsätze hast; die Vorauszahlungen nur, wenn das Finanzamt bzw. die Gemeinde sie festgesetzt hat.

ZM: Meldung für den Vormonat (monatliche Abgabe) bzw. das abgelaufene Quartal (Januar, April, Juli, Oktober)
MonatUmsatzsteuer-VoranmeldungZMVorauszahlungenWeitere Termine
Nov 2026Di 10.11.: Oktober; mit DFV September und 3. QuartalMi 25.11.Gewerbesteuer Mo 16.11.–
Dez 2026Do 10.12.: November; mit DFV OktoberMo 28.12.Einkommensteuer Do 10.12.–
Jan 2027Mo 11.1.: Dezember und 4. Quartal; mit DFV NovemberMo 25.1.––
Feb 2027Mi 10.2.: Januar; mit DFV Dezember und 4. QuartalDo 25.2.Gewerbesteuer Mo 15.2.Antrag DFV und Sondervorauszahlung (Monatszahler) bis 10.2.
Mär 2027Mi 10.3.: Februar; mit DFV JanuarDo 25.3.Einkommensteuer Mi 10.3.Mo 1.3.: Erklärungen 2025 mit Steuerberatung
Apr 2027Mo 12.4.: März und 1. Quartal; mit DFV FebruarMo 26.4.–DFV-Antrag Quartalszahler bis 12.4.
Mai 2027Mo 10.5.: April; mit DFV März und 1. QuartalDi 25.5.Gewerbesteuer Di 18.5.–
Jun 2027Do 10.6.: Mai; mit DFV AprilFr 25.6.Einkommensteuer Do 10.6.–
Jul 2027Mo 12.7.: Juni und 2. Quartal; mit DFV MaiMo 26.7.––
Aug 2027Di 10.8.: Juli; mit DFV Juni und 2. QuartalMi 25.8.Gewerbesteuer Mo 16.8.Mo 2.8.: Erklärungen 2026 ohne Steuerberatung
Sep 2027Fr 10.9.: August; mit DFV JuliMo 27.9.Einkommensteuer Fr 10.9.–
Okt 2027Mo 11.10.: September und 3. Quartal; mit DFV AugustMo 25.10.––
Nov 2027Mi 10.11.: Oktober; mit DFV September und 3. QuartalDo 25.11.Gewerbesteuer Mo 15.11.–
Dez 2027Fr 10.12.: November; mit DFV OktoberMo 27.12.Einkommensteuer Fr 10.12.–

Abgabefristen für die Jahreserklärungen

Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR, Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung sind sieben Monate nach Ablauf des Jahres fällig (§ 149 Abs. 2 AO), also am 31. Juli. Erstellt eine Steuerberaterin oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung, endet die Frist am letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO). Ab dem Steuerjahr 2025 gelten wieder die regulären Fristen ohne die Corona-Verlängerungen der Vorjahre.

Das Finanzamt kann Erklärungen bei Beratung auch früher anfordern („Vorabanforderung“, § 149 Abs. 4 AO), etwa wenn du früher verspätet abgegeben hast oder hohe Nachzahlungen zu erwarten sind; die Frist beträgt dann vier Monate ab Bekanntgabe der Anforderung.

Rechtzeitig ist eine Erklärung, wenn sie bis 23:59 Uhr des letzten Tages bei ELSTER eingegangen ist. Speichere das Übertragungsprotokoll: Es ist dein Nachweis über den Eingang. Wer Papierformulare abgeben darf, muss sie bis Fristende in den Briefkasten des Finanzamts werfen – das Datum des Poststempels zählt nicht.

Zwischen dem 31. Juli und dem automatischen Verspätungszuschlag liegt kein „Freiraum“: Schon ab August kann das Finanzamt nach Ermessen einen Zuschlag festsetzen und Erinnerungen mit Zwangsgeldandrohung schicken. Erst nach 14 Monaten muss es den Zuschlag festsetzen.

SteuerjahrOhne SteuerberatungMit SteuerberatungVerspätungszuschlag automatisch ab
2025Fr 31.7.2026Mo 1.3.2027 (28.2. ist ein Sonntag)Abgabe nach Ende Februar 2027
2026Mo 2.8.2027 (31.7. ist ein Samstag)Di 29.2.2028Abgabe nach Ende Februar 2028

Zahlungsschonfrist: drei Tage – aber nur fürs Bezahlen

Zahlst du per Überweisung bis zu drei Tage nach Fälligkeit, entsteht kein Säumniszuschlag (§ 240 Abs. 3 AO). Die Schonfrist gilt nicht bei Zahlung mit Scheck oder Bargeld: Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als bezahlt (§ 224 Abs. 2 AO). Mit einem SEPA-Lastschriftmandat gilt die Steuer am Fälligkeitstag als bezahlt, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Für die Abgabe der Voranmeldung gibt es keine Schonfrist – die frühere fünftägige Abgabeschonfrist wurde 2004 abgeschafft. Wer die UStVA erst am 12. statt am 10. übermittelt, gibt verspätet ab und riskiert einen Verspätungszuschlag, selbst wenn die Zahlung innerhalb der Schonfrist eingeht.

Beispiel: Die Voranmeldung für Oktober 2026 ist am Dienstag, 10.11.2026 fällig. Die Überweisung über 1.840 € muss spätestens am Freitag, 13.11. auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben sein. Kommt sie am Montag, 16.11., zählt die Säumnis ab dem 11.11.: Es fällt ein Säumniszuschlag von 1 % auf 1.800 € an, also 18 €.

Wochenende und Feiertage: § 108 AO

Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Das gilt für Abgabefristen und für Fälligkeitstermine. Die Zahlungsschonfrist beginnt erst nach dem verschobenen Termin.

Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz deines Finanzamts bzw. der Gemeinde. Regionale Feiertage wie Heilige Drei Könige (6.1.), Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15.8., Saarland und Teile Bayerns), Reformationstag (31.10.) oder Allerheiligen (1.11.) können einen Termin daher nur in einzelnen Bundesländern verschieben. 2026 und 2027 fallen die Steuertermine am 10., 15. und 25. aber nie auf einen dieser regionalen Feiertage an einem Werktag.

Fristverlängerung beantragen

Schaffst du eine Jahreserklärung nicht rechtzeitig, kannst du vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen (§ 109 AO) – formlos, am einfachsten über die Nachrichtenfunktion in Mein ELSTER. Nenne einen konkreten Grund (Krankheit, fehlende Unterlagen wie eine Bescheinigung, Umzug, längerer Auslandsaufenthalt) und ein realistisches neues Datum. Ohne Grund wird der Antrag oft abgelehnt.

Für Erklärungen mit Steuerberatung ist eine Verlängerung über Ende Februar hinaus nur möglich, wenn die Beraterin ohne eigenes Verschulden verhindert war. Für Voranmeldungen gibt es statt einzelner Verlängerungen die Dauerfristverlängerung. Für Zahlungen, die du nicht leisten kannst, hilft keine Fristverlängerung, sondern ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung – siehe Steuerbescheid prüfen und Einspruch.

  • Antrag vor Fristablauf stellen; ein nachträglicher Antrag ist möglich, aber unsicherer.
  • Grund und neues Datum nennen, Belege für Krankheit bereithalten.
  • Bewilligte Verlängerung schützt vor dem automatischen Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO).

Beispiel: Fristenplan einer Webdesignerin für 2027

Lena ist selbstständige Webdesignerin mit Gewerbe in Köln, umsatzsteuerpflichtig, Umsatzsteuer 2026: 6.400 € – also vierteljährliche Voranmeldung. Sie hat Kunden in Österreich (Reverse Charge, also ZM pro Quartal), die Einkommensteuer-Vorauszahlungen betragen 1.200 € je Termin, die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 300 € je Termin. Ihre Erklärungen macht sie selbst.

Ihr Jahr hat damit 22 feste Termine: 4 Voranmeldungen (11.1., 12.4., 12.7., 11.10.), 4 ZM (25.1., 26.4., 26.7., 25.10.), 4 ESt-Vorauszahlungen, 4 Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, dazu am 2. August 2027 die Jahreserklärungen 2026 (Einkommensteuer mit Anlage EÜR, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) – plus die Zahlungen aus den Bescheiden. Beantragt sie die Dauerfristverlängerung bis 12. April 2027, wandern die Voranmeldungen auf 10.5., 10.8., 10.11. und 10.2.2028, die ZM-Termine bleiben.

Ihre Faustregel: Alle Termine am Jahresanfang in den Kalender eintragen, die Voranmeldung spätestens drei Werktage vor Fristende übermitteln und die Zahlung per Lastschriftmandat laufen lassen. Dann kann eine verspätete Überweisung keinen Säumniszuschlag mehr auslösen.

Vorauszahlungen, Zusammenfassende Meldung und weitere Termine

Einkommensteuer-Vorauszahlungen setzt das Finanzamt nach deiner letzten Veranlagung fest, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € je Termin betragen (§ 37 EStG). Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen setzt die Gemeinde auf Grundlage des Messbetrags fest (§ 19 GewStG). Wie du sie berechnest und anpassen lässt, erklärt der Ratgeber Steuervorauszahlungen.

Läuft dein Geschäft schlechter, beantrage eine Herabsetzung mit einer aktuellen Gewinnschätzung – dann sinken die nächsten Termine sofort. Läuft es besser, lege das Geld für die spätere Nachzahlung zurück; der Ratgeber Steuerrücklagen bilden zeigt, wie viel.

Die Zusammenfassende Meldung übermittelst du an das Bundeszentralamt für Steuern, nicht an dein Finanzamt. Für sonstige Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern genügt die Quartalsmeldung; lieferst du Waren innergemeinschaftlich und übersteigen diese 50.000 € im Quartal, musst du monatlich melden. Anders als die Voranmeldung profitiert die ZM nicht von der Dauerfristverlängerung.

Weitere Termine, die Selbstständige leicht übersehen: Wer Mitarbeitende beschäftigt, gibt bis zum 10. die Lohnsteuer-Anmeldung ab. Nach einem Bescheid ist die Nachzahlung meist einen Monat nach Bekanntgabe fällig – der genaue Tag steht im Bescheid. Und eine Einspruchsfrist von einem Monat läuft ab Bekanntgabe jedes Bescheids.

Steuerfristen mit Kontelio im Blick

Unter Fristen und Pflichten zeigt Kontelio alle Voranmeldungen, ZM, Jahreserklärungen und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen aus deinem Bescheid als Liste oder Monatskalender. Die Termine kommen aus deinen Einstellungen (Voranmeldungszeitraum, Dauerfristverlängerung, Tätigkeiten); Wochenenden und die Feiertage des Bundeslands deines Finanzamts sind eingerechnet. Vor jeder Frist kann Kontelio dich erinnern.

Kontelio zeigt die allgemeinen Fristen ohne Steuerberatung und rechnet die Zahlungsschonfrist nicht ein. Im Business- und Pro-Tarif prüfst du die Erklärungen mit ERiC und sendest sie direkt an ELSTER – ohne die Zahlen in ein zweites Programm abzutippen.

Häufige Fragen

Wann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig?

Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals; am selben Tag muss die Zahlung beim Finanzamt sein. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich beides um einen Monat. Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Bis wann muss die Steuererklärung 2026 abgegeben werden?

Ohne Steuerberatung bis Montag, 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 ein Samstag ist. Mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein bis 29. Februar 2028.

Gilt die Schonfrist auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Nein. Die drei Tage Schonfrist gelten nur für Zahlungen per Überweisung. Die Voranmeldung selbst muss spätestens am 10. (bzw. am nächsten Werktag) übermittelt sein.

Was passiert, wenn ich eine Steuerfrist verpasse?

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, bei Jahreserklärungen nach 14 Monaten automatisch. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat. Gib so schnell wie möglich ab und zahle, bevor ein weiterer Monat beginnt.

Wann sind die Einkommensteuer-Vorauszahlungen fällig?

Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Gemeinde zu zahlen.

Muss ich als Kleinunternehmer Steuerfristen beachten?

Ja, aber weniger: keine Voranmeldungen und grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärung. Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR, bei Gewerbe die Gewerbesteuererklärung und festgesetzte Vorauszahlungen bleiben.

Wann muss die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?

Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums – Quartal oder, bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen über 50.000 € im Quartal, Monat. Eine Dauerfristverlängerung gibt es für die ZM nicht.

Mehr über die passende Kontelio-Funktion: ELSTER

Schritt für Schritt im Kontelio-Handbuch: Steuerfristen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung.

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