One-Stop-Shop (OSS): Umsatzsteuer bei Verkäufen an Privatkunden in der EU

Verkaufst du Waren per Versand oder digitale Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten und liegst über 10.000 € im Jahr, schuldest du die Umsatzsteuer des Landes deiner Kunden. Mit dem One-Stop-Shop (OSS) meldest und zahlst du diese Steuer vierteljährlich zentral beim Bundeszentralamt für Steuern – statt dich in jedem Land einzeln zu registrieren.

Was ist der One-Stop-Shop (OSS)?

Seit dem 1. Juli 2021 gilt in der EU: Wer an Privatpersonen in anderen EU-Staaten verkauft, versteuert diese Umsätze ab einer bestimmten Höhe im Land des Kunden. Damit du dich deshalb nicht in Frankreich, Spanien und Polen einzeln steuerlich registrieren und dort Erklärungen abgeben musst, gibt es den One-Stop-Shop. In Deutschland heißt er „besonderes Besteuerungsverfahren“ (§ 18j UStG, EU-Regelung) und wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben.

Du gibst dort eine Meldung je Quartal ab, aufgeteilt nach Ländern und Steuersätzen, und überweist die gesamte Steuer an das BZSt. Das BZSt verteilt das Geld an die anderen Staaten. Der OSS ist freiwillig – die Alternative wäre eine Registrierung in jedem einzelnen Land. Wenn du ihn nutzt, dann aber für alle EU-Staaten und alle betroffenen Umsätze.

Der OSS betrifft nur Verkäufe an Verbraucher. Verkäufe an Unternehmen in anderen EU-Staaten laufen weiterhin über das Reverse-Charge-Verfahren und die Zusammenfassende Meldung.

Für welche Umsätze gilt der OSS?

Drei Gruppen von Umsätzen an Privatkunden in anderen EU-Staaten fallen unter den OSS. Für die ersten beiden gilt die gemeinsame Schwelle von 10.000 €:

  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c UStG): Du verschickst Waren an Privatpersonen in einem anderen EU-Staat, etwa aus deinem Onlineshop.
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (§ 3a Abs. 5 UStG): zum Beispiel Software-Downloads und Apps, Abos, Streaming, E-Books, Stockfotos, Webhosting und vorab aufgezeichnete Onlinekurse, die ohne menschliches Zutun ausgeliefert werden.
  • Andere Dienstleistungen an Privatkunden, deren Ort im anderen EU-Staat liegt – seit 2025 etwa live gestreamte Kurse, Webinare und Veranstaltungen, an denen Privatpersonen virtuell teilnehmen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Für sie gilt die 10.000-€-Schwelle nach dem Gesetzeswortlaut nicht.

Digitale Leistung oder nicht? Die Abgrenzung

Ob eine Leistung „elektronisch erbracht“ ist, entscheidet über die Schwelle und damit über das Land der Steuer. Maßgeblich ist, ob die Leistung im Wesentlichen automatisiert über das Internet erbracht wird. Sobald ein Mensch die Leistung individuell erbringt und das Internet nur als Kommunikationsweg dient, ist sie keine elektronische Dienstleistung.

Für viele Selbstständige ist das eine gute Nachricht: Beratung, Coaching, Übersetzung, Design oder Programmierung im Einzelauftrag für eine Privatperson in der EU bleibt in Deutschland steuerbar – egal, ob du Ergebnisse per E-Mail schickst. Hier gilt deutsche Umsatzsteuer oder die Kleinunternehmerregelung, und der OSS spielt keine Rolle.

Typische Fälle; im Zweifel klärst du die Einordnung mit deiner Steuerberatung.
Leistung an Privatperson in FrankreichEinordnungSteuer des Landes
Vorab aufgezeichneter Videokurs mit automatischem Zugangelektronische DienstleistungDeutschland bis 10.000 €, darüber Frankreich
E-Book oder Vorlagen zum Downloadelektronische DienstleistungDeutschland bis 10.000 €, darüber Frankreich
Live-Webinar, an dem Privatpersonen online teilnehmenvirtuelle Teilnahme (§ 3a Abs. 3 Nr. 3)Frankreich, ohne Schwelle
Individuelles Coaching per Videocallkeine elektronische DienstleistungDeutschland
Logo-Design im Einzelauftrag, Versand per E-Mailkeine elektronische DienstleistungDeutschland
Versand eines Buches aus deinem OnlineshopFernverkauf (§ 3c)Deutschland bis 10.000 €, darüber Frankreich

Die 10.000-€-Schwelle: So rechnest du

Die Schwelle steht in § 3c Abs. 4 und § 3a Abs. 5 UStG. Du addierst die Nettobeträge aller Fernverkäufe und aller elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in sämtlichen anderen EU-Staaten. Es gibt also keine Schwelle je Land: 4.000 € nach Frankreich, 3.500 € nach Österreich und 3.000 € nach Italien ergeben zusammen 10.500 €.

Lagen diese Umsätze im Vorjahr bei höchstens 10.000 € und überschreiten sie auch im laufenden Jahr die 10.000 € nicht, bleibt alles in Deutschland: Du berechnest deutsche Umsatzsteuer und meldest die Umsätze in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung. Überschreitest du die Schwelle im Laufe des Jahres, gilt ab dem Umsatz, mit dem du die 10.000 € überschreitest, die Steuer des Kundenlandes – und im Folgejahr von Anfang an.

Du kannst auch freiwillig auf die Schwelle verzichten und ab dem ersten Euro im Kundenland versteuern, etwa wenn dort der Steuersatz niedriger ist. Diese Erklärung bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre. Bist du Kleinunternehmer: Die deutsche Kleinunternehmerregelung befreit nur Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind. Liegt der Ort der Leistung im Ausland, hilft sie nicht; seit 2025 kann aber das besondere Meldeverfahren für Kleinunternehmer in anderen EU-Staaten (§ 19a UStG, EU-weiter Umsatz bis 100.000 €) eine Lösung sein, wenn das Kundenland eine eigene Befreiung kennt.

Registrierung beim BZSt: Schritt für Schritt

Für die Teilnahme brauchst du eine USt-IdNr. und einen Zugang zum BZStOnline-Portal (BOP); ein ELSTER-Zertifikat kannst du dort zur Anmeldung nutzen.

  • Im BZStOnline-Portal das Formular zur Registrierung für den One-Stop-Shop (EU-Regelung) aufrufen.
  • USt-IdNr., Kontaktdaten und Bankverbindung angeben sowie das Datum, ab dem du teilnehmen willst.
  • Normalfall: Die Teilnahme beginnt am ersten Tag des Quartals, das auf die Registrierung folgt – registrierst du dich im Mai, startest du am 1. Juli.
  • Überschreitest du die Schwelle im laufenden Quartal, registrierst du dich bis zum 10. Tag des Folgemonats mit dem Grund „erstmalige Leistungserbringung“; dann gilt der OSS ab diesem ersten Umsatz.
  • Abmelden kannst du dich nur zum Beginn eines Quartals, mit mindestens 15 Tagen Vorlauf.

OSS-Meldung: Fristen, Zahlung und Korrekturen

Die OSS-Meldung gibst du für jedes Kalenderquartal elektronisch im BZStOnline-Portal ab, aufgeteilt nach Kundenland und Steuersatz. Frist ist der letzte Tag des Monats nach Quartalsende. Auch wenn du in einem Quartal keine OSS-Umsätze hattest, musst du eine Nullmeldung abgeben. Die Steuer muss bis zum selben Tag bei der Bundeskasse eingegangen sein; ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich, du überweist mit dem zugeteilten Kassenzeichen und dem Zeitraum im Verwendungszweck.

Fehler korrigierst du nicht durch eine neue Meldung für das alte Quartal, sondern in einer späteren OSS-Meldung, innerhalb von drei Jahren und aufgeschlüsselt nach Zeitraum und Land. Wer wiederholt zu spät meldet oder zahlt, kann vom Verfahren ausgeschlossen werden und müsste sich dann in jedem Land einzeln registrieren. Die Aufzeichnungen zu deinen OSS-Umsätzen bewahrst du zehn Jahre auf.

Wichtig für deine Buchhaltung: Vorsteuer kannst du über den OSS nicht abziehen. Deutsche Vorsteuer holst du wie gewohnt über die Voranmeldung zurück; ausländische Vorsteuer nur über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Deine OSS-Umsätze gehören nicht in die deutsche Voranmeldung.

OSS-Fristen nach § 18j UStG; die Zahlung muss am Fristtag bei der Bundeskasse eingegangen sein.
QuartalFrist für Meldung und ZahlungHinweis 2026/2027
1. Quartal (Januar–März)30. April30. April 2026
2. Quartal (April–Juni)31. Juli31. Juli 2026
3. Quartal (Juli–September)31. Oktober31. Oktober 2026
4. Quartal (Oktober–Dezember)31. Januar31. Januar 2027

Beispiel: Onlinekurs an eine Kundin in Frankreich

Mira bietet von Köln aus einen vorab aufgezeichneten Fotografie-Kurs an, den Käufer sofort nach der Zahlung automatisch freigeschaltet bekommen. Sie versteuert regulär. Im Vorjahr hatte sie 7.800 € Umsatz mit Privatkunden in anderen EU-Staaten, bis Ende Juni 2026 sind es 9.600 €. Am 3. Juli kauft eine Kundin in Lyon den Kurs für 199 € netto – damit liegt Mira bei 9.799 €. Am 8. Juli kauft ein Kunde in Wien das Kurspaket für 249 € netto: Mit 10.048 € überschreitet sie die Schwelle.

Für den Verkauf nach Lyon gilt noch deutsche Umsatzsteuer (199 € + 37,81 € = 236,81 €), er gehört in die Voranmeldung. Der Wiener Verkauf und alle weiteren EU-Privatkundenverkäufe ab dem 8. Juli werden im Land des Kunden versteuert. Mira registriert sich bis zum 10. August für den OSS und gibt bis zum 31. Oktober 2026 ihre erste OSS-Meldung für das 3. Quartal ab. Im Jahr 2027 gilt der OSS für sie von Anfang an, weil sie die Schwelle 2026 überschritten hat.

Rechnet Mira mit einem festen Endpreis von 239 €, bleibt ihr je nach Land ein anderer Nettobetrag. Das ist der häufigste Grund, warum Anbieter nach dem Wechsel in den OSS länderabhängige Preise einführen:

Regelsteuersätze Stand Oktober 2026; für E-Books und manche Bildungsangebote gelten in einigen Ländern ermäßigte Sätze. Prüfe die Sätze vor jeder Meldung.
KundenlandRegelsteuersatzSteuer bei 199 € nettoNetto bei 239 € Endpreis
Deutschland (bis zur Schwelle)19 %37,81 €200,84 €
Frankreich20 %39,80 €199,17 €
Österreich20 %39,80 €199,17 €
Niederlande21 %41,79 €197,52 €
Italien22 %43,78 €195,90 €
Polen23 %45,77 €194,31 €
Ungarn27 %53,73 €188,19 €

Rechnungen im OSS: Welche Regeln gelten?

Nimmst du am OSS in Deutschland teil, gelten für deine Rechnungen die deutschen Regeln (§ 14 Abs. 7 UStG) – nicht die französischen oder italienischen. Gegenüber Privatpersonen bist du in Deutschland grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen; für Fernverkäufe entfällt die Rechnungspflicht ausdrücklich, wenn du am OSS teilnimmst (§ 14a Abs. 2 UStG).

Stellst du trotzdem eine Rechnung oder Quittung aus – was viele Kunden erwarten –, weist du den Steuersatz und den Steuerbetrag des Kundenlandes aus, also zum Beispiel „TVA 20 %: 39,80 €“ bei einer Kundin in Frankreich. Die übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben gleich. Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Rechnungen an Unternehmen im Inland und spielt im OSS keine Rolle.

Für den Nachweis des Kundenlandes brauchst du bei elektronischen Dienstleistungen zwei übereinstimmende Angaben, zum Beispiel Rechnungsadresse und Land der Bank oder der IP-Adresse. Bis 100.000 € Umsatz mit solchen Leistungen pro Jahr genügt eine Angabe. Zahlungsanbieter und Shopsysteme liefern diese Daten meist mit.

IOSS: Waren aus Drittländern bis 150 €

Der Import-One-Stop-Shop (IOSS, § 18k UStG) ist das Gegenstück für Waren, die aus einem Land außerhalb der EU direkt an Privatpersonen in der EU geschickt werden, mit einem Sachwert von höchstens 150 € je Sendung. Der Verkäufer berechnet die Umsatzsteuer des Kundenlandes schon an der Kasse, und die Sendung wird beim Zoll ohne weitere Einfuhrumsatzsteuer freigegeben.

Die IOSS-Meldung ist monatlich bis zum Ende des Folgemonats fällig. Verkäufer ohne Sitz in der EU brauchen in der Regel einen in der EU ansässigen Vertreter. Für die meisten Selbstständigen in Deutschland ist IOSS nur relevant, wenn sie Ware direkt von einem Hersteller außerhalb der EU an ihre Kunden schicken lassen (Dropshipping).

OSS und Kontelio

Kontelio erstellt und übermittelt keine OSS-Meldungen; die gibst du selbst im BZStOnline-Portal ab oder lässt sie von deiner Steuerberatung erstellen. Kontelio hilft dir aber, die Schwelle im Blick zu behalten: Kunden in anderen EU-Staaten ohne USt-IdNr. stuft Kontelio als Privatkunden EU ein und berechnet bis zur Schwelle deutsche Umsatzsteuer. Nähern sich deine Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern der Grenze von 10.000 €, weist Kontelio dich beim Rechnungsstellen darauf hin.

Rechnungen, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung und EÜR erledigst du in Kontelio und sendest sie an ELSTER. Mehr dazu auf der Seite Umsatzsteuer mit Kontelio.

Häufige Fragen

Muss ich mich für den OSS registrieren?

Nein, der OSS ist freiwillig. Liegst du über der 10.000-€-Schwelle, schuldest du aber die Umsatzsteuer der Kundenländer und müsstest dich ohne OSS in jedem dieser Länder steuerlich registrieren. Für die meisten Selbstständigen ist der OSS deshalb der einfachere Weg.

Gilt die 10.000-€-Grenze pro Land?

Nein. Die 10.000 € gelten für die Summe aller Fernverkäufe und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen EU-Staaten zusammen, netto. Verkäufe an Privatkunden in Deutschland und an Unternehmen zählen nicht mit.

Muss ich eine OSS-Meldung abgeben, wenn ich nichts verkauft habe?

Ja. Bist du für den OSS registriert, gibst du für jedes Quartal eine Meldung ab – auch eine Nullmeldung bis zum Ende des Folgemonats.

Kann ich ausländische Vorsteuer über den OSS abziehen?

Nein. Der OSS kennt keinen Vorsteuerabzug. Ausländische Vorsteuer kannst du nur über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BZSt beantragen, deutsche Vorsteuer weiter über die Voranmeldung.

Gilt der OSS auch für Kunden in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich?

Nein, der OSS gilt nur für die EU-Staaten. Verkäufe an Privatkunden in Drittländern richten sich nach den Regeln des jeweiligen Landes, das teils eigene Registrierungspflichten für digitale Leistungen hat.

Wie buche ich OSS-Umsätze in der EÜR?

Die Bruttoeinnahmen sind Betriebseinnahmen, die an das BZSt gezahlte ausländische Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe – wie bei der deutschen Umsatzsteuer in der Einnahmenüberschussrechnung. Die OSS-Umsätze erscheinen nicht in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Brauche ich für den OSS eine USt-IdNr.?

Ja, die Registrierung im BZStOnline-Portal erfolgt mit deiner USt-IdNr. Hast du noch keine, beantragst du sie beim BZSt; deine Steuernummer vom Finanzamt brauchst du dafür.

Mehr über die passende Kontelio-Funktion: Umsatzsteuer

Schritt für Schritt im Kontelio-Handbuch: One-Stop-Shop (OSS)

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung.

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